Anlage
Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr Euro |
1 |
Beglaubigung einer Unterschrift nach §13 des Ortsgerichtsgesetzes
Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um |
6,00
4,00 |
2 |
Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde nach §13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes
bis zu 3 Seiten
jede weitere angefangene Seite
Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben. |
3,00
0,50 |
3 |
Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung -, je Seite |
1,00 |
4 |
Erteilung der Sterbefallsanzeige nach § 14 des Ortsgerichtsgesetzes |
6,00 |
5 |
Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht |
1,50 |
6 |
Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse, die persönlichen Verhältnisse und gutachtliche Stellungnahmen nach § 15 Nr. 1 des Ortsgerichtsgesetzes
Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf |
3,00
15,00 |
7 |
Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventares
nach § 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände |
50 % der
Gebühr nach
Nr. 9 |
8 |
Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist |
50 % der
Gebühr nach
Nr. 11 |
9 |
Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf eine andere Weise nach §16 des Ortsgerichtsgesetzes
bei einem Wert
bis zu 25 000 Euro
bis zu 50 000 Euro
über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10 000 Euro um
Der Wert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände. |
36,00
48,00
5,00 |
10 |
Abnahme der Siegel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes |
50 % der
Gebühr nach Nr. 9 |
11 |
Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen nach §17 des Ortsgerichtsgesetzes
bei einer Tätigkeit bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg)
jede weitere angefangene Stunde
an einem Tag zusammen höchstens
Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt. |
9,50
7,00
43,00 |
12 |
Schätzungen nach § 18 des Ortsgerichtsgesetzes bei einem Wert
bis zu 10 000 Euro
bis zu 25 000 Euro
bis zu 50 000 Euro
über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10 000 Euro um
Bezieht sich die Schätzung auf mehrer Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach der Summe der einzelnen Schätzungswerten zu berechnen.
Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach § 19 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338), oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449). |
36,00
48,00
72,00
6,00 |
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