Gebührenordnung für die Ortsgerichte


Aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 2. April 1980 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2010 (GVBl. I S. 114), verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1

Für Amtshandlungen der Ortsgerichte werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Wird der Antrag oder das Ersuchen zurückgenommen und endet damit die Tätigkeit des Ortsgerichts vor der Erledigung des Geschäfts, erhebt das Ortsgericht ein Viertel der Gebühr, die für das abgeschlossene Geschäft zu erheben wäre.

§ 3

(1) Werden die Gebühren nach dem Wert berechnet, ist der Wert maßgebend, den der Gegenstand des Geschäfts zur Zeit der Fälligkeit hat. Dabei werden Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten nicht berücksichtigt. Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, werden nicht abgezogen; dies gilt auch dann, wenn der Gegenstand des Geschäfts ein Nachlaß oder eine sonstige Vermögensmasse ist.

(2) Bei der Bewertung von Grundbesitz ist dessen geschätzter Wert maßgebend (Schätzwert). In den Fällen des § 2 ist der Wert unter Berücksichtigung tatsächlicher Anhaltspunkte nach freiem Ermessen zu bestimmen.

(3) Anlässlich der Sicherung eines Nachlasses sind bei der Bewertung eines Sparbuches der volle Betrag der Spareinlage und bei der Bewertung eines Girokontos der volle Guthabenbetrag maßgebend; der Wert von vorhandenem Grundeigentum bleibt außer Ansatz.

(4) Im Übrigen ist der Wert einer Sache der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

 

Anlage

Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen
Nr. Gegenstand Gebühr Euro
1 Beglaubigung einer Unterschrift nach §13 des Ortsgerichtsgesetzes

Wird das Dienstgeschäft auf Verlangen außerhalb der Geschäftsräume des Ortsgerichts vorgenommen, erhöht sich die Gebühr um
6,00

4,00
2 Beglaubigung der Abschrift einer Urkunde nach §13 Abs. 2 des Ortsgerichtsgesetzes

bis zu 3 Seiten
jede weitere angefangene Seite

Stellt das Ortsgericht die Abschriften her, sind ferner Schreibgebühren nach Nr. 3 zu erheben.


3,00
0,50
 3 Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder ausgefertigt werden - unabhängig von der Art der Herstellung -, je Seite 1,00
 4 Erteilung der Sterbefallsanzeige nach § 14 des Ortsgerichtsgesetzes 6,00
 5 Vorlegung von Urkunden, öffentlichen Büchern oder Registern zur Einsicht 1,50
 6 Erteilung einer Auskunft über die Besitzverhältnisse, die persönlichen Verhältnisse und gutachtliche Stellungnahmen nach § 15 Nr. 1 des Ortsgerichtsgesetzes

Bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Zeitaufwand kann die Gebühr erhöht werden bis auf
3,00


15,00
 7 Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses oder eines Nachlassinventares
nach § 15 Nr. 3 des Ortsgerichtsgesetzes nach dem zusammengerechneten Wert der verzeichneten Gegenstände
50 % der
Gebühr nach
Nr. 9
 8 Ersuchen nach § 15 des Ortsgerichtsgesetzes, für die in Nr. 6 und 7 keine Gebühr festgesetzt ist 50 % der
Gebühr nach
Nr. 11
 9 Sicherung des Nachlasses durch Siegelung, Verwahrung oder auf eine andere Weise  nach  §16 des Ortsgerichtsgesetzes

bei einem Wert

bis zu 25 000 Euro
bis zu 50 000 Euro

über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10 000 Euro um

Der Wert bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Wert der versiegelten, verwahrten oder in anderer Weise gesicherten Gegenstände.




36,00
48,00

5,00
10 Abnahme der Siegel nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Ortsgerichtsgesetzes 50 % der
Gebühr nach Nr. 9
11 Mitwirkung bei der Festsetzung und Erhaltung von Grundstücksgrenzen nach §17 des Ortsgerichtsgesetzes

bei einer Tätigkeit bis zu einer Stunde (einschließlich Hin- und Rückweg)
jede weitere angefangene Stunde
an einem Tag zusammen höchstens

Sind verschiedene Geschäfte an einem Tag verrichtet worden, so wird der Zeitaufwand zusammengerechnet und die Gebühr bei verschiedenen Schuldnern auf diese nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Geschäfte verwandten Zeit verteilt.



9,50
7,00
43,00
12 Schätzungen  nach § 18 des Ortsgerichtsgesetzes bei einem Wert

bis zu 10 000 Euro
bis zu 25 000 Euro
bis zu 50 000 Euro

über 50 000 Euro erhöht sich die Gebühr für je angefangene 10 000 Euro um

Bezieht sich die Schätzung auf mehrer Sachen, Rechte oder Schäden, so ist die Gebühr nach der Summe der einzelnen Schätzungswerten zu berechnen.

Für Schätzungen (Gutachten), die zu Beweiszwecken für Gerichte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einschließlich der Wertermittlung nach § 19 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338), oder für Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren erstattet werden, gelten die Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449).


36,00
48,00
72,00

6,00

 



Quelle: www.langenhain.com
Druckdatum: 19.03.2024