Was ist das Ortsgericht

Ortsgerichte gibt es seit 1953 in Hessen. Bundesweit ist Hessen das einzige Bundesland mit dieser bürgerfreundlichen, ehrenamtlich besetzten Verwaltungseinrichtung.
Anders als der Name es vermuten lässt, wird in den Ortsgerichten kein Recht gesprochen, sondern sie sind vielmehr dazu da, Bürgerinnen und Bürger sowie Behörden wichtige Hilfestellungen zu leisten. Sie sind daher Partner für viele persönliche Angelegenheiten.

Jede Stadt und Gemeinde in Hessen verfügt über ein Ortsgericht; in größeren Städten ist die Aufgabenwahrnehmung auf mehrere Ortsgerichtsbezirke aufgeteilt, so auch in der Kreisstadt Hofheim am Taunus. Hier gibt es insgesamt 6 Ortsgerichtsbezirke (Ortsgericht Hofheim I für Hofheim und Marxheim, Ortsgericht Hofheim II für Diedenbergen, Ortsgericht Hofheim III für Langenhain, Ortsgericht Hofheim IV für Lorsbach, Ortsgericht Hofheim 5 für Wallau und Ortsgericht Hofheim 6 für Wildsachsen).

Jedes Ortsgericht besteht aus dem Ortsgerichtsvorsteher oder der Ortsgerichtsvorsteherin, mindestens einem Stellvertreter oder einer Stellvertreterin und weiteren 3 Ortsgerichtsschöffinnen oder Schöffen, insgesamt also aus 5 Personen.

Die Ortsgerichtsmitglieder werden auf Vorschlag der Stadt/Gemeinde von dem Präsidenten oder der Präsidentin beziehungsweise dem Direktor oder der Direktorin des zuständigen Amtsgerichts auf die Dauer von 10 Jahren ernannt. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn der/die Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Ortsgerichte sind ehrenamtlich tätig, erhalten also keine laufende Besoldung oder Vergütung. Für die Amtshandlungen des Ortsgerichts werden jedoch Gebühren nach der Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen erhoben.

Verwaltungsaußenstelle/Ortsgericht Langenhain, Am Jagdhaus 2, Hofheim-Langenhain

Aufgaben des Ortsgerichtes

Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichts ist das jeweilige zuständige Amtsgericht (hier: das Amtsgericht Frankfurt am Main)

Zu den Aufgaben der Ortsgerichte gehören:

  • Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden (z.B. in Grundbuch- und Vereinsrecht-Angelegenheiten).
    Ausnahme: Beglaubigungen von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde). Diese werden nur vom Standesamt der jeweiligen Stadt/Gemeinde vorgenommen).
  • Erstellung der Sterbefallanzeigen für das Nachlassgericht (auf Ersuchen des Amtsgerichts).
  • Sicherung des Nachlasses in Sterbefällen.
  • Mitwirkung bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen von Grundstücken und der Einrichtung fester Grenzzeichen.
  • Schätzung von Grundstücken, Gebäuden (mit privater oder gewerblicher Nutzung), Eigentumswohnungen und Rechten an einem Grundstück (Wohnrecht, Grunddienstbarkeiten) mit Erstellung von Schätzungsurkunden.
  • Sonstige Aufgaben wie:
    • Auskunft über Besitzverhältnisse oder persönliche Verhältnisse der im Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen.
    • Gutachterliche Stellungnahmen zu Fragen, die das Gericht für seine Entscheidung benötigt.
    • Aufstellung von Vermögensverzeichnissen und Nachlassinventaren.

Weitergehende Informationen und Erläuterungen finden Sie im Flyer (Faltblatt) „Ortsgericht“, den das Hessische Ministerium der Justiz herausgegeben hat und den Sie mit dem Link: https://justizministerium.hessen.de/presse/infomaterial/8/das-ortsgericht aus dem Internet herunterladen können (fachlich freigegeben durch das Hess. Ministerium der Justiz).

Rechtsgrundlagen

  • Ortsgerichtsgesetz i.d.F. vom 02.04.1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2015 (GVBL. S. 315)
  • Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen vom 17.10.1980, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03.03.2012
  • Dienstanweisung für die Ortsgerichte im Lande Hessen vom 07.01.2002
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