Schätzungen

Falls Sie eine Schätzung beantragen möchten, finden Sie hier weitere Informationen zum Ablauf

Nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz (OGG) ist das Ortsgericht Hofheim III (Langenhain) berechtigt, auf Antrag eines Beteiligten oder auf Ersuchen einer Behörde den Wert zu schätzen von:

    1. bebauten und unbebauten Grundstücken (hierzu gehören auch Eigentumswohnungen)
    2. beweglichen Sachen
    3. Nutzungen an einem Grundstück
    4. Rechten an einem Grundstück
    5. Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind
    6. Schäden an einem Grundstück und an Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind

soweit die Gegenstände sich in seinem Bezirk, also innerhalb der Gemarkung des Stadtteils Langenhain, liegen.

Wer darf die Schätzung beantragen?

Beantragen darf die Schätzung jeder Grundstückseigentümer und Miteigentümer.
Sofern ein Dritter (z.B. ein Kaufinteressent) einen Antrag stellt, muss eine Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers beigefügt werden.

Wie wird die Schätzung beantragt?

Zunächst ein schriftlicher formloser Antrag (bitte im DIN A 4-Format) an das Ortsgericht Hofheim III (Langenhain). Bitte schreiben Sie klar und deutlich und geben Ihren genauen Absender sowie Ihre Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind.
Zur Arbeitserleichterung haben wir einen Musterantrag erarbeitet, den sie als pdf-Formular aus dem Internet mit folgendem Link herunterladen können:

    Welche Anlagen müssen dem Antrag beigefügt werden?

        1. ein möglichst aktueller Grundbuchauszug, aus dem das Bestandsverzeichnis sowie die Eintragungen der Abteilungen I und II zu entnehmen sind.
        2. der letzte und somit aktuell gültige Einheitswertbescheid, der vom Finanzamt Hofheim am Taunus erstellt und in der Regel einige Jahre alt ist.
        3. sofern möglich und vorhanden der letzte Bescheid der Brandversicherung. Dieser ist von Ihrer Brandversicherung (heute Versicherungsteil der Wohngebäudeversicherung) ausgestellt, bei der Ihr Objekt versichert ist. Darin sind die Brandversicherungswerte (nach dem Stand des Jahres 1914) für das Schätzungsobjekt angegeben. Eine einfache Jahresrechnung genügt leider nicht, da darin keine Werte angegeben sind.

      Wie wird der Termin vereinbart?

      Nachdem alle Unterlagen vollständig dem Ortsgericht Hofheim III (Langenhain) vorliegen, wird ein gemeinsamer Termin mit Ihnen vereinbart. Die Schätzung wird von 3 Mitgliedern des Ortsgerichts vorgenommen. Alle Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte, nehmen ihre Aufgaben als neutrale und unabhängige Amtspersonen wahr und unterliegen in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Schweigepflicht.

      Was passiert beim Ortstermin?

      Die Ortsgerichtsmitglieder führen eine kurze Besichtigung aller Räume des Schätzungsobjektes
      durch.
      Dieser Termin dauert in etwa 1 Stunde (je nach Größe des Objektes). Sollten Wohnungen vermietet vermietet sein, informieren Sie bitte Ihre Mieter über den Ortstermin, damit die Wohnungen kurz betreten werden können.

      Nach dem Schätzungstermin und Ermittlung des Schätzwertes erhalten Sie eine amtliche Schätzungsurkunde des Ortsgerichts.

      Was kostet die Schätzung?

      Es wird eine moderate – Gebühr erhoben. Diese ist in der Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen festgelegt und abhängig vom gesamten Wert der Schätzung.

      Beispiele: bei einem geschätzten Wert von 350.000,00 € beträgt die Schätzungsgebühr nach der Gebührenordnung für Ortsgerichte, lfd. Nr. 12 Gebührenverzeichnis, gültig ab 01.01.2023, 311,50 €. Neben der Gebühr sind bezüglich der Bearbeitung des Dienstgeschäftes Kopierkosten und Auslagenerstattungen in Höhe von ca. 80,00 € zu zahlen, so dass insofern von einem Betrag in Höhe von ca. 400,00 € auszugehen sein dürfte.

      Die Schätzungsgebühr erhöht sich für je weiter angefangene 10.000,00 € um 7,50 €.

      Beispiele:
      Schätzwert bis 400.000,00 € = 349,00 €
      Schätzwert bis 500.000,00 € = 424,00 €
      Schätzwert bis 600.000,00 € = 499,00 €
      Schätzwert bis 800.000,00 € = 649,00 €

      Die Kosten sind von dem Antragsteller zu zahlen.

      Durch eine Änderung des Ortsgerichtsgesetzes (§ 18), gültig ab 01.01.2024, gelten Schätzungen nach Abs. 1 als Gutachten von Personen, die von einer staatlichen Stelle als Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt worden sind.

      Mit dieser gesetzlichen Änderung dürfen die Ortsgerichte in Hessen (nun wieder) Grundstücksschätzungen vornehmen.

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